Umsatzsteuer 2026 in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Steuersätze, Kleinunternehmerregelung, Voranmeldung und E-Rechnung 2026 in Deutschland, Österreich und der Schweiz, mit Rechenbeispielen in Euro und Franken.
Clientlly-TeamAktualisiert 9 Min. Lesezeit
Das Wichtigste in Kürze
- Die Umsatzsteuer beträgt in Deutschland 19 % (ermäßigt 7 %, seit 2026 auch für Speisen im Restaurant), in Österreich 20 % (ermäßigt 13 %, 10 % und seit 1. Juli 2026 4,9 % auf ausgewählte Grundnahrungsmittel) und in der Schweiz 8,1 % (2,6 % und 3,8 %).
- Kleinunternehmer sind in Deutschland bis 25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € im laufenden Jahr befreit, in Österreich bis 55.000 € brutto; in der Schweiz besteht die MWST-Pflicht ab 100.000 Franken Jahresumsatz.
- Die Voranmeldung ist in Deutschland am 10. des Folgemonats fällig (mit Dauerfristverlängerung einen Monat später), in Österreich am 15. des zweitfolgenden Monats, in der Schweiz innert 60 Tagen nach Ende der Abrechnungsperiode.
- In Deutschland müssen seit 2025 alle Unternehmen E-Rechnungen empfangen können; ausstellen müssen sie ab 2027 Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz und ab 2028 alle.
- So ziehen Sie die Steuer aus einem Bruttobetrag heraus: Bruttobetrag × Satz ÷ (100 + Satz), also 1.190 € × 19 ÷ 119 = 190 €.
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Deutschland erhebt 19 % Umsatzsteuer (ermäßigt 7 %), Österreich 20 % (ermäßigt 13 %, 10 % und seit Juli 2026 4,9 %) und die Schweiz 8,1 % Mehrwertsteuer (reduziert 2,6 %, Beherbergung 3,8 %). Dieser Leitfaden zeigt, welcher Satz wofür gilt, wann Sie als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer berechnen, wann Voranmeldung und Zahlung fällig sind und was sich bei der E-Rechnung ändert. Der Schwerpunkt liegt auf Deutschland; Stand ist Oktober 2026.
Umsatzsteuer und MWST auf einen Blick
| Deutschland | Österreich | Schweiz | |
|---|---|---|---|
| Bezeichnung | Umsatzsteuer (USt) | Umsatzsteuer (USt) | Mehrwertsteuer (MWST) |
| Regelsatz | 19 % | 20 % | 8,1 % |
| Ermäßigte Sätze | 7 %, dazu 0 % für bestimmte Photovoltaikanlagen | 13 %, 10 % und 4,9 % | 2,6 % (reduziert) und 3,8 % (Beherbergung) |
| Kleinunternehmer | Befreit bei höchstens 25.000 € Vorjahresumsatz und höchstens 100.000 € im laufenden Jahr | Befreit bis 55.000 € Jahresumsatz (brutto), mit 10 % Toleranz | MWST-pflichtig ab 100.000 Franken Jahresumsatz im In- und Ausland |
| Zeitraum | Monatlich bei mehr als 9.000 € Steuer im Vorjahr, sonst vierteljährlich | Monatlich bei mehr als 100.000 € Vorjahresumsatz, sonst vierteljährlich | Vierteljährlich, halbjährlich mit Saldosteuersatz, auf Antrag jährlich |
| Frist | 10. Tag nach Ablauf des Zeitraums, mit Dauerfristverlängerung einen Monat später | 15. des zweitfolgenden Monats | 60 Tage nach Ende der Abrechnungsperiode |
| E-Rechnung zwischen Unternehmen | Empfang seit 2025 Pflicht, Ausstellung ab 2027 bzw. 2028 | Keine allgemeine Pflicht, an den Bund seit 2014 elektronisch | Keine allgemeine Pflicht, an die Bundesverwaltung elektronisch |
| Zuständig | Finanzamt, Voranmeldung über ELSTER | Finanzamt Österreich, über FinanzOnline | Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) |
Deutschland: Steuersätze, Kleinunternehmer und Voranmeldung
Steuersätze: 19 %, 7 % und 0 %
- Regelsatz 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG) für die meisten Waren und Dienstleistungen.
- Ermäßigter Satz 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG), unter anderem für die meisten Lebensmittel (nicht aber für die meisten Getränke), Bücher, Zeitungen und elektronische Publikationen, bestimmte Personenbeförderungen, Hotelübernachtungen sowie den Eintritt in Theater, Konzerte und Museen.
- Neu seit 1. Januar 2026: Auch Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unterliegen dauerhaft 7 %, Getränke ausgenommen. Im Restaurant gehören Speisen also zu 7 %, Getränke zu 19 %.
- Nullsatz 0 % (§ 12 Abs. 3 UStG) für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen und Stromspeicher.
Kleinunternehmerregelung seit 2025
Seit 1. Januar 2025 sind Ihre Umsätze steuerfrei, wenn Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betrug und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet (§ 19 UStG). Gerechnet wird netto.
- Die 100.000 € sind keine Prognose mehr. Schon der Umsatz, mit dem Sie die Grenze im laufenden Jahr überschreiten, unterliegt der Regelbesteuerung. Ab dieser Rechnung weisen Sie Umsatzsteuer aus.
- Im Gründungsjahr gilt die Grenze von 25.000 €.
- Keine Umsatzsteuer, keine Vorsteuer: Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus und können keine Vorsteuer abziehen. Auf der Rechnung steht ein Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 34a UStDV).
- Verzicht: Sie können freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln, sind dann aber mindestens fünf Kalenderjahre gebunden.
Umsatzsteuer-Voranmeldung, Fristen und Dauerfristverlängerung
- Frist: Die Voranmeldung wird elektronisch übermittelt, spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Am selben Tag ist die Vorauszahlung fällig (§ 18 Abs. 1 UStG).
- Zeitraum: Monatlich, wenn die Steuer des Vorjahres mehr als 9.000 € betrug, sonst vierteljährlich. Betrug sie nicht mehr als 2.000 €, kann das Finanzamt Sie von den Voranmeldungen befreien. Hatten Sie im Vorjahr einen Überschuss zu Ihren Gunsten von mehr als 9.000 €, dürfen Sie die monatliche Abgabe wählen.
- Dauerfristverlängerung: Auf Antrag verlängert das Finanzamt die Frist um einen Monat (§ 46 UStDV). Monatszahler leisten dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorauszahlungen des Vorjahres (§ 47 UStDV), die zum Jahresende angerechnet wird.
- Beispiel: Die Voranmeldung für Oktober 2026 ist am 10. November 2026 fällig, mit Dauerfristverlängerung am 10. Dezember 2026.
- Jahreserklärung: Sie ist spätestens sieben Monate nach Jahresende fällig, also am 31. Juli des Folgejahres. Erstellt sie ein Steuerberater, gilt der letzte Februartag des übernächsten Jahres (§ 149 AO).
Österreich: 20 %, 13 %, 10 % und neu 4,9 %
- Normalsatz 20 %.
- 10 % unter anderem für Lebensmittel (soweit nicht 4,9 %), Medikamente, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, die Vermietung zu Wohnzwecken, öffentliche Verkehrsmittel, Beherbergung und Restaurantspeisen.
- 13 % unter anderem für lebende Tiere und Pflanzen, Brennholz, Leistungen von Künstlerinnen und Künstlern, Film- und Zirkusvorführungen und den Eintritt zu Sportveranstaltungen.
- 4,9 % seit 1. Juli 2026 für ausgewählte Grundnahrungsmittel, die in der neuen Anlage 3 zum UStG nach ihrer Zolltarifnummer aufgelistet sind, etwa Milch, Joghurt, Butter, frische Eier, frisches Gemüse, Äpfel, Weizenmehl, Nudeln ohne Füllung, einfaches Gebäck wie Semmeln und Speisesalz. Eine Wurstsemmel bleibt bei 10 %, und Restaurant- und Cateringumsätze sind ausgenommen.
- Kleinunternehmer: Seit 2025 sind Sie befreit, wenn Ihr Umsatz 55.000 € brutto weder im Vorjahr noch im laufenden Jahr überschreitet. Überschreiten Sie die Grenze um höchstens 10 % (also bis 60.500 €), dürfen Sie bis Jahresende weiter ohne Umsatzsteuer abrechnen; darüber sind alle weiteren Umsätze steuerpflichtig. Kleinunternehmer geben in der Regel weder Voranmeldung noch Jahreserklärung ab.
- Umsatzsteuervoranmeldung (UVA): vierteljährlich bei einem Vorjahresumsatz bis 100.000 €, darüber monatlich. Fällig ist sie samt Zahlung am 15. des zweitfolgenden Monats: für Oktober also am 15. Dezember, für das dritte Quartal am 15. November.
- Jahreserklärung: bis 30. April des Folgejahres, über FinanzOnline bis 30. Juni.
Schweiz: MWST von 8,1 %, 2,6 % und 3,8 %
- Normalsatz 8,1 % für alle Leistungen, die nicht unter einen anderen Satz fallen.
- Reduzierter Satz 2,6 % unter anderem für Lebensmittel (ohne alkoholische Getränke), Wasser in Leitungen, Vieh, Getreide, Pflanzen und Schnittblumen, Futter- und Düngemittel, Medikamente, Zeitungen, Zeitschriften und Bücher (auch elektronisch) sowie seit 2025 Monatshygieneprodukte.
- Sondersatz 3,8 % für Beherbergungsleistungen, also Übernachtungen mit Frühstück.
- Achtung Gastronomie: Speisen, die serviert oder vor Ort konsumiert werden, unterliegen dem Normalsatz von 8,1 %. Take-away und Lieferung sind zu 2,6 % steuerbar, wenn Sie beides sauber trennen.
- Steuerpflicht: Sie werden MWST-pflichtig, sobald Sie 100.000 Franken Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen im In- und Ausland erzielen (gemeinnützige Organisationen und ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine: 250.000 Franken). Wer neu startet und die Grenze in den ersten zwölf Monaten voraussichtlich erreicht, ist ab Beginn steuerpflichtig. Eine freiwillige Eintragung ist möglich.
- Abrechnung: In der Regel vierteljährlich, mit Saldosteuersätzen halbjährlich, bei regelmäßigen Vorsteuerüberschüssen auf Antrag monatlich. Seit 2025 können Unternehmen mit bis zu 5,005 Mio. Franken steuerbarem Umsatz jährlich abrechnen und leisten dafür Ratenzahlungen.
- Frist: Abrechnung und Zahlung innert 60 Tagen nach Ende der Abrechnungsperiode (Art. 71 und Art. 86 MWSTG).
- Ausblick: Am 29. November 2026 stimmt die Schweiz über eine Erhöhung zur Finanzierung der 13. AHV-Rente ab: Normalsatz 8,5 %, Beherbergung 4 %, der reduzierte Satz bliebe bei 2,6 %. In Kraft treten könnte sie frühestens Anfang 2028.
E-Rechnung: was wann gilt
In Deutschland ist eine E-Rechnung eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format nach der Norm EN 16931, etwa XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (ohne die Profile MINIMUM und BASIC-WL). Ein einfaches PDF ist keine E-Rechnung mehr. Die Pflicht betrifft Umsätze zwischen inländischen Unternehmen; Rechnungen an Privatkunden sind nicht betroffen.
| Zeitraum | Empfangen | Ausstellen (Inland, zwischen Unternehmen) |
|---|---|---|
| Seit 1. Januar 2025 | Pflicht für alle Unternehmen | Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, PDF weiter erlaubt |
| 1. Januar bis 31. Dezember 2027 | Pflicht | E-Rechnung Pflicht bei mehr als 800.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr; darunter Papier oder PDF noch erlaubt |
| Ab 1. Januar 2028 | Pflicht | E-Rechnung Pflicht für alle |
Ausgenommen bleiben Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Rechnungen von Kleinunternehmern: Sie dürfen immer auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, als PDF verschickt werden. Empfangen müssen aber auch Kleinunternehmer E-Rechnungen können. Stand Oktober 2026 gilt dieser Zeitplan unverändert (§ 27 Abs. 38 UStG).
- Österreich: Zwischen Unternehmen gibt es keine allgemeine E-Rechnungspflicht; eine PDF-Rechnung ist zulässig, wenn Ihr Kunde zustimmt. Wer an Dienststellen des Bundes liefert, muss seit 1. Januar 2014 strukturierte E-Rechnungen über das Unternehmensserviceportal (USP) einreichen.
- Schweiz: Das MWSTG schreibt zwischen Unternehmen kein Rechnungsformat vor. Rechnungen an die Bundesverwaltung müssen elektronisch eingereicht werden (Kleinbeschaffungen ausgenommen). Für die Zahlung ist die QR-Rechnung der Standard.
- EU ab 2030: Mit dem Paket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ (ViDA) werden grenzüberschreitende Umsätze zwischen Unternehmen in der EU ab 1. Juli 2030 per E-Rechnung abgewickelt und digital gemeldet. Das betrifft Lieferungen und Leistungen aus Deutschland und Österreich in andere EU-Länder.
So berechnen Sie die Umsatzsteuer
Zwei Rechnungen brauchen Sie jeden Tag:
- Vom Nettobetrag aus: Steuer = netto × Satz. Für 1.000 € bei 19 %: 1.000 € × 0,19 = 190 €, der Kunde zahlt also 1.190 €.
- Vom Bruttobetrag aus: Steuer = brutto × Satz ÷ (100 + Satz). Für 1.190 € bei 19 %: 1.190 € × 19 ÷ 119 = 190 €.
| Bruttobetrag | Satz | Enthaltene Steuer | Netto |
|---|---|---|---|
| 1.190 € | 19 % (Deutschland) | 190 € | 1.000 € |
| 1.070 € | 7 % (Deutschland, ermäßigt) | 70 € | 1.000 € |
| 1.200 € | 20 % (Österreich) | 200 € | 1.000 € |
| 1.049 € | 4,9 % (Österreich, Grundnahrungsmittel) | 49 € | 1.000 € |
| CHF 1'081 | 8,1 % (Schweiz) | CHF 81 | CHF 1'000 |
| CHF 1'026 | 2,6 % (Schweiz, reduziert) | CHF 26 | CHF 1'000 |
Ihre Zahllast: Umsatzsteuer minus Vorsteuer
Sie zahlen nicht die gesamte Umsatzsteuer, die Sie berechnen, sondern in jedem Zeitraum die Differenz zwischen:
- der Umsatzsteuer, die Sie Ihren Kunden in Rechnung gestellt haben, und
- der Vorsteuer, die Ihnen Lieferanten für betriebliche Einkäufe berechnet haben, belegt durch ordnungsgemäße Rechnungen.
Beispiel aus Deutschland: Sie stellen im Oktober 2026 Rechnungen über 20.000 € netto zu 19 % aus, also 3.800 € Umsatzsteuer. Ihre Einkäufe betragen 7.000 € netto zu 19 %, also 1.330 € Vorsteuer. Ihre Zahllast beträgt 2.470 €, fällig als Monatszahler am 10. November 2026. Ist die Vorsteuer höher als die Umsatzsteuer, wird Ihnen der Überschuss erstattet, in Österreich über das Abgabenkonto. In der Schweiz entfällt der Vorsteuerabzug, wenn Sie mit Saldosteuersätzen abrechnen.
Häufige Fehler bei der Umsatzsteuer
- Die Kleinunternehmergrenze erst am Jahresende prüfen. In Deutschland endet die Befreiung mit dem Umsatz, der die 100.000 € überschreitet. Verfolgen Sie Ihren Umsatz Monat für Monat.
- Als Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausweisen. Dann schulden Sie den ausgewiesenen Betrag trotzdem dem Finanzamt (§ 14c Abs. 2 UStG).
- Den falschen Satz verwenden. Restaurantspeisen sind in Deutschland seit 2026 mit 7 % besteuert, Getränke weiter mit 19 %; in Österreich gilt 4,9 % nur für die Waren aus Anlage 3; in der Schweiz kostet ein Essen im Lokal 8,1 %, zum Mitnehmen 2,6 %.
- Reverse-Charge übersehen. Bei bestimmten Leistungen, etwa Bauleistungen an Bauunternehmen oder vielen Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern, schuldet der Kunde die Steuer. Ihre Rechnung braucht dann den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
- Vorsteuer aus unvollständigen Rechnungen ziehen. Fehlen Pflichtangaben, kann das Finanzamt den Abzug verweigern.
- Fristen verpassen, weil die Buchhaltung erst am Monatsende fertig wird. Mit Dauerfristverlängerung gewinnen Sie in Deutschland einen Monat.
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Häufige Fragen
Wie hoch ist die Umsatzsteuer in Deutschland 2026?
Der Regelsatz beträgt 19 %. Der ermäßigte Satz von 7 % gilt unter anderem für die meisten Lebensmittel, Bücher und Zeitungen, Hotelübernachtungen und seit 1. Januar 2026 auch für Speisen im Restaurant; Getränke bleiben bei 19 %.
Welche Grenzen gelten seit 2025 für Kleinunternehmer?
In Deutschland darf der Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betragen und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreiten; schon der Umsatz, der die 100.000 € überschreitet, ist steuerpflichtig. In Österreich liegt die Grenze bei 55.000 € brutto mit 10 % Toleranz.
Wie hoch ist die Umsatzsteuer in Österreich 2026?
Der Normalsatz beträgt 20 %. Ermäßigt sind 10 % (etwa Lebensmittel, Medikamente, Bücher, Beherbergung), 13 % (etwa Pflanzen, Brennholz, Kultur und Sport) und seit 1. Juli 2026 4,9 % für ausgewählte Grundnahrungsmittel wie Milch, Butter, Eier, Gemüse, Mehl, Nudeln und Semmeln.
Welche MWST-Sätze gelten in der Schweiz?
Der Normalsatz beträgt 8,1 %, der reduzierte Satz 2,6 % (Lebensmittel, Medikamente, Bücher) und der Sondersatz für Beherbergung 3,8 %. Steuerpflichtig wird, wer mindestens 100.000 Franken Jahresumsatz erzielt.
Ab wann muss ich in Deutschland E-Rechnungen ausstellen?
Empfangen müssen alle Unternehmen E-Rechnungen seit 1. Januar 2025. Ausstellen müssen Sie sie ab 1. Januar 2027, wenn Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr über 800.000 € lag, sonst ab 1. Januar 2028. Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Kleinunternehmer sind ausgenommen.
Wie berechne ich die Umsatzsteuer aus einem Bruttobetrag?
Multiplizieren Sie den Bruttobetrag mit dem Steuersatz und teilen Sie durch 100 plus Steuersatz. Bei 19 %: 1.190 € × 19 ÷ 119 = 190 € Umsatzsteuer, der Nettobetrag beträgt 1.000 €.
Quellen
- § 12 UStG – Steuersätze, inkl. Abs. 2 Nr. 15 (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen) und Abs. 3 (Photovoltaik), gesetze-im-internet.de
- § 19 UStG – Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (25.000 € / 100.000 €), gesetze-im-internet.de
- IHK Region Stuttgart: Kleinunternehmerregelung, Umsatzgrenzen, § 19 UStG (Stand 01.06.2026)
- § 18 UStG – Voranmeldung, Fristen und Voranmeldungszeitraum (9.000 € / 2.000 €), gesetze-im-internet.de
- § 46 UStDV – Dauerfristverlängerung, gesetze-im-internet.de
- § 47 UStDV – Sondervorauszahlung, gesetze-im-internet.de
- § 149 AO – Abgabe der Steuererklärungen, gesetze-im-internet.de
- § 27 Abs. 38 UStG – Übergangsregeln zur E-Rechnung (2025 bis 2027, 800.000 €), gesetze-im-internet.de
- § 33 UStDV – Rechnungen über Kleinbeträge (250 €), gesetze-im-internet.de
- § 34a UStDV – Rechnungen von Kleinunternehmern, gesetze-im-internet.de
- Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zur E-Rechnung
- § 14c UStG – Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis, gesetze-im-internet.de
- PwC Worldwide Tax Summaries: Germany, Other taxes (reviewed 30 June 2026)
- Unternehmensserviceportal (USP): Steuersätze und Steuerbefreiungen der Umsatzsteuer
- USP: Neuer Umsatzsteuersatz von 4,9 Prozent (letzte Aktualisierung 10. Juli 2026)
- BMF Österreich: Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel (Anlage 3 UStG)
- USP: Kleinunternehmerregelung ab 2025, neue Umsatzgrenzen (55.000 € brutto, 10 % Toleranz)
- USP: Kleinunternehmen, Regelung seit 1. Jänner 2025 (letzte Aktualisierung 1. Jänner 2026)
- USP: Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung (letzte Aktualisierung 1. Jänner 2026)
- USP: e-Rechnung (letzte Aktualisierung 1. Jänner 2026)
- PwC Worldwide Tax Summaries: Austria, Other taxes (reviewed 23 July 2026)
- ESTV: Schweizer Mehrwertsteuersätze (aktualisiert am 22. September 2026)
- ESTV: MWST-Steuerpflicht (aktualisiert am 22. September 2026)
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 25, 35, 71 und 86, Fedlex (Stand 1. Januar 2025)
- Bundesamt für Sozialversicherungen: Abstimmung vom 29. November 2026 zur Finanzierung der 13. AHV-Rente
- Eidgenössische Finanzverwaltung: E-Rechnung an den Bund
- PwC Worldwide Tax Summaries: Switzerland, Other taxes (reviewed 1 July 2026)
- Europäische Kommission: VAT in the Digital Age (ViDA)
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